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Behandlungspflege (§ 37 Absatz 2 SGB V)

Dies ist eine medzinische Pflegeleistung, die vom Arzt verordnet wird (häusliche Krankenpflege). Sie dient zur Sicherung des ärztlichen Therapieziels. Zu den Leistungen der Behandlungspflege gehören z.B. das Setzen von Spritzen, der Wechsel von Verbänden oder die Versorgung von offenen Druckgeschwüren (Dekubitus). Behandlungspflege wird vom ambulanten Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. In Pflegeheimen ist die medizinische Behandlungspflege im Entgelt für Betreuung und Pflege enthalten.

 
 
 
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