Banner

Betreuungsbetrag für Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (§§ 45a, 45b SGB XI)

Pflege- bzw. hilfebedürftige Menschen, die einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben und bei denen der MDK eine dauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat, können bei der Pflegekasse zusätzliche Leistungen beanspruchen. Hierzu zählen insbesondere demenziell erkrankte Menschen (Demenz/Alzheimer-Krankheit), aber auch Personen mit geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen. Betroffene Personen erhalten einen Betreuungsbetrag von maximal 1.200 Euro (Grundbetrag) bzw. 2.400 Euro (erhöhter Betrag) pro Kalenderjahr. Zuvor muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Für das Gutachten des MDK gibt es einen Kriterienkatalog, welche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegen muss.

 
 
 
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen