Kann eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag dierser Person oder von Amts wegen einen Betreuer für die betreffende Person (vgl. § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch). Mitarbeiter des Pflegeheims, in dem die betreffende Person lebt, dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden. Häufig übernehmen Angehörige oder gute Freunde die Betreuung. Um einen Missbrauch vorzubeugen, hat die betroffene Person die Möglichkeit, vorab eine schriftliche Betreuungsverfügung zu verfassen. Darin kann sie bestimmen, wen sie, falls es nötig sein sollte, als gesetzlichen Betreuer haben möchte. Die Betreuungsverfügung kann kostenfrei in einem Register der Bundesnotarkammer hinterlegt werden (Vorsorgevollmacht).