Betreuende Tätigkeiten dürfen nach §5 Heimpersonalverordnung nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jede zweite weitere beschäftigte Person ein Fachkraft sein. In Pflegeheimen mit pflegebedürftigen muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. Fachkräfte im Sinne der Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Als Fachkräfte werden beispielsweise Alten- oder Krankenpfleger bezeichnet. Altenpflegehelfer und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung.
Durch die Ablösung des Heimgesetzes des Bundes durch Heimgesetze in den einzelnen Bundesländern wird die Regelung zur Fachkraftquote durch eigene Bestimmungen der Länder ersetzt. Bis dahin gilt die oben dargestellte Regelung.