Die Bezeichnung "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ist steuerrechtlich von Bedeutung.
Seit 2003 können für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. So kann ein Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen bis max. 4000 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt werden. Hierunter fallen z.B. Schöheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten, nicht jedoch Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz einen Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- und Wasserinstallationen, Fliesenlegearbeiten usw.