Die Mitwirkung der Bewohner von Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen bei Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung soll durch einen Heimbeirat sichergestellt werden. Sie ist im Heimgesetz geregelt, das nach der Föderalismusreform 2006 jedoch durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden kann.
Der Heimbeirat kann sich aus Bewohnern und hinzugewählten Personen, die nicht in der Einrichtung wohnen, zusammensetzen. Wenn ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, gibt es die Möglichkeit, ein Ersatzgremium zu bilden, das die Mitwirkung der Bewohner gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirats übernehmen soll.
Wenn kein Heimbeirat gebildet werden kann bzw. kein Ersatzgremium besteht, wird von der Heimaufsicht als zuständiger Behörde ein Heimfürsprecher eingesetzt. Die Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Ein Heimfürsprecher nimmt die Aufgaben wahr, die sonst ein Heimbeirat hätte.
In der Praxis werden unterschiedliche Formen von Heimbeirat, Heimfürsprecher und Ersatzgremium angetroffen.