Banner

Heimgesetz (HeimG)

Zweck des bisher in ganz Deutschland geltenden Heimgesetzes des Bundes ist der Schutz der Bewohner in Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen.
Die meisten Vorschriften des Heimgesetzes sowie die ergänzenden Rechtsverordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) regeln die Mitwirkungsrechte von Bewohnern und bestimmte Mindeststandards von Heimen für die Ausstattung mit Personal und bauliche Normen. Die Heimaufsicht hat diese zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen.
Nach der Föderalismusreform 2006 können die Länder diese Vorschriften nunmehr durch eigene Regelungen ersetzen. Dies ist in einigen Ländern bereits geschehen (z.B. Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Landesheimgesetz Baden-Württemberg, Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen). Deshalb ist es wichtig, sich über den Stand der Entwicklungen im eigenen Bundesland zu informieren. Auskunft können die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden erteilen.

Das Heimgesetz enthielt auch Vorschriften für die zwischen Heimträger und Bewohner abzuschließenden  privatrechtlichen Verträge. Die Vorschriften sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes ersetzt worden.

 
 
 
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen