Seit 01.10.2009 sind Heimverträge auf der Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) zu schließen. Auf Heimverträge, die bis 30.09.2009 abgeschlossen wurden, werden in einer Übergangsregelung die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes bis 30.04.2010 weiter angewandt. Spätestens ab 01.05.2010 sind alle Heimverträge auf die Regeleungen des neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes umzustellen.
Der Träger eines Pflegeheims muss mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abschließen. Der Heimvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Heimträger und Bewohner, für den das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz bestimmte Vorgaben macht. Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers und des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das vom Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt zu regeln. Der Heimvertrag muss eine Leistungsbeschreibung des Pflegeheims enthalten. Es müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallende Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen Zusatzleistungen im Einzelnen gesondert aufgeführt und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.