Nimmt ein Pflegebedürftiger, der ambulant gepflegt wird, Sachleistung in Anspruch und schöpft sein Budget nicht aus, so kann er zusätzlich anteilig Pflegegeld ausgezahlt bekommen. Diese sogenannte Kombinationsleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Zunächst werden die Sachleistungen direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet werden. Werden beispielsweise lediglich 75% des Betrages der entsprechenden Pflegestufe als Sachleistung in Anspruch genommen, verbleibt für die Auszahlung des Pflegegeldes an den Versicherten ein Anspruch von 25% des jeweils festgelegten Pflegegeldbetrages. Im Gesetzestext is angegeben, dass der Pflegebedürftige an die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Sach- und Geldleistung benasprucht, für die Dauer von 6 Monaten gebunden ist. In der Praxis hat sich diese Regelung nicht bewährt.
Die Pflegekassen sehen von einer Festlegung ab und berechnen vielmehr das anteilige Pflegegeld monatlich nach Erhalt der Sachleistungsrechnung.
Beispiel:
Herr C. (Pflegestufe II) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 300 Euro beansprucht. Eigentlich stehen ihm 980 Euro monatlich zu. Von diesen 980 Euro hat er also nur 30,6 % verbraucht.
In der Pflegestufe II hat Herr C. monatlich einen Anspruch auf 420 Euro Pflegegeld. Von diesen 420 Euro erhält er nun noch die restlichen 69,4 % also 291,43 Euro.