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Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)

Wenn häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies kann sein:
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung.
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflege- und betreuungsbedingten Aufwendungen sowie die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu 1.550 Euro je Kalenderjahr.

 
 
 
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