Leistungen nach dem Beihilferecht
Beamte können auf eine besondere Versorgungsleistung, die Beihilfe, zurückgreifen. Personen, die nach den Vorschriften des Beamtenrechts Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten jeweils die Hälfte der ihnen zustehenden Leistungen. Das heißt, dass die beihilfeberechtigten Personen darüber hinaus noch privat kranken- und pflegeversichert sind und berechtigt sind, Leistungen aus diesen Quellen zu beziehen. Die Beihilfe gewährt Leistungen bei ambulanter und stationärer Pflege.