Die Kriegsopferversorgung und die Kriegsopferfürsorge sind im Bundesversorgungsgesetz geregelt. Auch die Opfer von Impfschäden nach dem Bundesseuchengesetz, die Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz, die Opfer von haft- bzw. verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden durch das SED-Regime nach dem strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz sowie Beschädigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz können Leistungen, die an das Bundesversorgungsgesetz angelehnt sind, beziehen. Unterschieden werden im BVG einkommensabhängige sowie einkommensunabhängige Leistungen der Kriegsopferversorgung und die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die in der Regel vom Einkommen und dem Vermögen abhängig gemacht werden.
Die Pflegeleistungen nach BVG sind Pflegezulagen und Hilfe zur Pflege sowie ein Pflegeausgleich an Witwen, die ihren Ehemann zu Lebzeiten gepflegt haben. Pflegezulagen werden je nach Pflegebedürftigkeit gezahlt. Die Leistungen nach dem BVG können bei den Versorgungsämtern beantragt werden.