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Rahmenvertrag

Nach § 75 SGB XI schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich einen Rahmenvertrag ab.


Bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege sind auch die überörtlichen Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger als Vertragspartner zu beteiligen.


Ziel der Vertrages ist es, eine wirtschaftliche und pflegerisch sinnvolle Versorgungsstruktur im Land zu sichern. Der Rahmenvertrag legt unter anderem den Inhalt der Pflegeleistungen fest und definiert die einzelnen Bestandteile, wie die allgemeinen Pflegeleistungen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen.

 
 
 
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