Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Es ersetzt die im Heimgesetz enthaltenen Vorschriften für die zwischen Heimträger und Bewohner abzuschließenden privatrechtlichen Verträge. Erfasst werden alle Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verknüpft ist. Das ist nicht nur bei Pflegeheimen der Fall, sondern auch beim Betreuten Wohnen, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen Pflege- und Betreuungsleistungen vorgehalten werden müssen. Nicht erfasst werden Verträge, wenn neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste Vertragsgegenstandt sind.
Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz.
Die wichtigsten Vorschriften sind:
- Verbraucher haben bereits vor Vertragsschluss Anspruch auf Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
- Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht.
- Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
- Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrags anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
- Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.